Bundesverfassungsgerichts-Urteil zum Staatsanleihenkaufprogramm (PSPP) vom 5.5.2020
Das Urteil ist ein Sieg für die Demokratie, den Rechtsstaat und die wirtschaftliche Vernunft.
Die Verfassungsbeschwerde gegen das Staatsanleihenkaufprogramm der Europäischen Zentralbank (EZB) hat mit einem überraschenden und aufsehenerregenden Erfolg geendet. Die Ausgangssituation war denkbar ungünstig, da der Europäische Gerichtshof (EuGH) gegen die Kläger entschieden hatte und sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Fragen des Europarechts bisher stets der Rechtsprechung des EuGH unterworfen hat.
Das PSPP-Programm umfasst mittlerweile ein Volumen von 2,6 Billionen Euro.
Das BVerfG hat festgestellt:
(freie Zusammenfassung des Urteils mit Kommentierung)
1. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat außerhalb seiner Kompetenzen geurteilt
Das BVerfG hat dem EuGH vorgeworfen “ultra vires”, d. h. außerhalb seiner Kompetenzen geurteilt zu haben! Sein (vorangegangenes) Urteil zum Staatsanleihenkaufprogramm sei “nicht nachvollziehbar” und methodisch und inhaltlich in einem solchen Maße defizitär, dass es nicht mehr im Rahmen der Europäischen Verträge erfolgt sei und mithin das Bundesverfassungsgericht nicht an die Rechtsprechung des EuGH gebunden sei.
2. Die EZB hat ihre Kompetenzen überschritten
Auch die EZB hat “ultra vires” gehandelt, als sie das Staatsanleihenkaufprogramm PSPP aufgelegt hat. Die EZB habe dabei ihre Kompetenzen überschritten bzw. sich unzulässigerweise angemaßt, ihre Kompetenzen selbst festsetzen zu dürfen, weil die EZB nicht geprüft habe, ob die Staatsanleihenkäufe unverhältnismäßig schwere wirtschaftliche und finanzpolitische Schäden mit sich bringen.
Dabei hat das BVerfG namentlich auf folgende wirtschafts- und fiskalpolitische Auswirkungen des PSPP hingewiesen, die zu prüfen sind, weil sie in Kompetenzen der Mitgliedsstaaten eingreifen: Verminderte Spar- und andere Vermögenseinkommen, mögliche Blasenbildung im Immobilienbereich und stark steigende Mietbelastungen, Fortbestand nicht wettbewerbsfähiger Unternehmen, vergünstigte Finanzierungsbedingungen für Finanzinstitutionen, vergünstigte Finanzierungsbedingungen für Staaten mit möglichen Anreizen für unsolide Haushaltspolitik. Diese negativen Folgen der Staatsanleihenkäufe sind abzuwägen gegen das, was die EZB erreichen will: Eine Inflationsrate von knapp unter 2%.
3. Das BVerfG hat verbotene monetäre Staatsfinanzierung definiert
- Die Ankaufobergrenzen von 33% pro Emission und Emittent dürfen nicht überschritten werden
- Die Verteilung der Staatsanleihenkäufe auf die Mitgliedsstaaten der Eurozone muss proportional zum Kapitalschlüssel der EZB erfolgen.
(Anmerkung: diese beiden Kriterien sind beim Corona-Kaufprogramm PEPP nicht erfüllt und somit mutmaßlich nicht verfassungskonform). - Eine konkrete Ausstiegsperspektive muss vorhanden sein. Die EZB muss im PSPP-Beschluss anhand konkreter Kriterien festlegen, wann die erworbenen Staatsanleihenbestände wieder veräußert werden. Das BVerfG hat klargestellt, dass das Halten bis zur Endfälligkeit nur die Ausnahme und nicht die Regel sein darf. Damit ist der von der EZB derzeit praktizierten zeitlich unbefristeten Reinvestitionsstrategie (die eine dauerhafte monetäre Staatsfinanzierung bedeutet) die Grundlage entzogen. Zudem müssen die Bestände aktiv veräußert werden und nicht nur in dem Tempo reduziert werden, in dem Staatsanleihen zur Rückzahlung fällig sind.
4. Bundestag und Bundesregierung haben ihre Kontrollpflichten versäumt
Die Kläger sind in ihrem Grundrecht auf Demokratie verletzt worden, weil Bundesregierung und Bundestag es versäumt haben, darauf zu achten, dass die EZB nur das tut, wozu sie durch demokratisch gefasste Beschlüsse ermächtigt wurde!
Vom BVerfG auferlegte Konsequenzen
Die EZB muss eine Begründung für das Staatsanleihenkaufprogramm innerhalb von 3 Monaten abgeben, die den o.g. Kriterien entspricht, ansonsten darf sich die Bundesbank nicht mehr an dem Kaufprogramm beteiligen.
Anmerkung: Es wird der EZB nicht leicht fallen, eine überzeugende Begründung für die Fortsetzung des PSPP zu geben. Dies umso mehr, als es jetzt nicht mehr möglich ist, dass die EZB selbst feststellen darf, eine überzeugende Begründung geliefert zu haben. Vielmehr muss die Begründung für Bundestag und Bundesregierung so überzeugend sein, dass diese die Gewissheit haben, sich nicht wieder eine Rüge des Bundesverfassungsgerichts wegen einer Grundrechtsverletzung einzuholen.
Urteil des BVerfG vom 05. Mai 2020
2 BvR 859/15, 2 BvR 980/16, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 1651/15
Urteil des EuGH vom 11.12.2018
https://buendnis-buergerwille.de/wp-content/uploads/2020/06/2018-12-Entscheidung-EuGH.pdf
Verfassungsbeschwerde vom 3.9.2015
https://buendnis-buergerwille.de/wp-content/uploads/2020/06/Verfassungsbeschwerde-EZB.pdf