Zum Stand der VerfassungsbeschwerdeMitgliederbrief von Prof. Bernd Lucke vom 30.10.2021: Und sie bewegt sich doch, meinte Galileo Galilei, aber vermutlich sprach er nicht von unserer Verfassungsbeschwerde. Wohin man blickt, scheint alles in Bewegung: Die Koalition, die Inflation, die Migration. Nur dass es bei unserer vor mehr als einem halben Jahr eingereichten Verfassungsbeschwerde irgendeine Bewegung gibt, kann man leider nicht feststellen. Dabei emittiert die EU seit Sommer diesen Jahres Staatsanleihen in Milliardenhöhe – eine rasant wachsende Verschuldung, deren Rechtmäßigkeit wir angefochten haben und über die das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof (EuGH) erst noch entscheiden muss. Neue Eingabe beim Bundesverfassungsgericht Deshalb hat unser Prozessbevollmächtigter, Herr Professor Dr. Hans-Detlef Horn, vor kurzem einen neuen Schriftsatz beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, in dem er darauf dringt, dass unsere Verfassungsbeschwerde dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt wird. Diese Vorlage beim EuGH ist zwingend erforderlich, da der EuGH für die Auslegung des Europarechts zuständig ist. Ohne Vorabentscheidung des EuGH kann das Bundesverfassungsgericht in der Sache nichts entscheiden – worauf wartet es dann? Herr Professor Horn hat uns gebeten, den neuen Schriftsatz aus prozesstaktischen Gründen vorerst nicht öffentlich zu machen. Mit seinem Einverständnis dürfen wir Sie aber über die wesentlichen (und dem Laien verständlichen) Inhalte informieren. Das wollen wir im Folgenden tun – wissend, dass nicht jeder von Ihnen im gleichen Maße an der Materie interessiert ist. Aber wir wollen doch jedem von Ihnen zumindest die Möglichkeit bieten, Näheres über den Stand des Verfahrens und über unsere Argumentation vor Gericht zu erfahren. Deshalb, für die Interessierten: Der Zweck des Schriftsatzes ist nicht nur die Beschleunigung des Verfahrens. Er dient auch dazu, auf die am 15. April beschlossene Ablehnung unseres Antrags auf einstweilige Anordnung und auf die Stellungnahmen von Bundestag und Bundesregierung zu antworten. Kompetenzüberschreitung der EU: Die ultra-vires Rüge In seiner Entscheidung vom 15. April hatte das Bundesverfassungsgericht rein formal argumentiert, ohne die zugrundeliegenden Vertragsbestimmungen (namentlich Artikel 311 AEUV) inhaltlich daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kreditfinanzierung von EU-Haushaltsausgaben zulassen. Herr Horn hat nun ausgeführt, dass im Hauptverfahren zwingend eine inhaltliche Überprüfung vorzunehmen ist, da das Bundesverfassungsgericht sich in seiner bisherigen Rechtsprechung stets ein Letztprüfungsrecht darüber vorbehalten hat, ob Institutionen der EU in strukturell bedeutender Form die ihnen gewährten Kompetenzen überschreiten. Wenn EU-Institutionen dies tun, liegt ein sog. ultra-vires-Akt vor. Anders als es in der Presse derzeit stets suggeriert wird, gilt für ultra-vires Akte nicht, dass die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für alle anderen Gerichte bindend sind. Das Bundesverfassungsgericht leitet vielmehr aus dem Grundgesetz ab, in solchen Fällen auch gegen die Rechtsauffassung des EuGH entscheiden zu können. Herr Horn hat in seinem Schriftsatz “in Anbetracht manchen Nebels, den die Einlassungen von Bundesregierung und Bundestag verbreiten” noch einmal ausdrücklich betont, dass wir einen ultra-vires Akt beklagen: Die EU kann aus den Verträgen keine Ermächtigung dafür ableiten, sich angebliche “Eigenmittel” über Umwege auf den Kreditmärkten zu beschaffen. Ein erklärtes Wollen ersetzt kein fehlendes Dürfen! Herr Horn zerpflückt dann die Stellungnahmen von Bundestag und Bundesregierung. Denn diese versuchen vergessen zu machen, dass es der EU an einer Rechtsgrundlage für die Kreditaufnahme fehlt. Dafür wird zum Beispiel darauf hingewiesen, dass mit der 750 Mrd Euro umfassenden Verschuldung vermeintlich wichtige Aufgaben finanziert werden sollen und alle Regierungen der Kreditfinanzierung zugestimmt haben. Herr Horn entgegnet darauf sehr entschieden, dass der Zweck nicht die Mittel heilige: “Die Rechtsform des Beschlusses heilt nicht den Rechtsbruch seines Inhalts”. Oder plastischer: “Ein erklärtes Wollen substituiert nicht ein fehlendes Dürfen”! In der Tat ist die Argumentation von Bundestag und Bundesregierung teilweise abenteuerlich. So wird ausgeführt, dass die Mitgliedsstaaten der EU sog. Eigenmittel zugesagt haben, um die aufgenommenen Schulden zu verzinsen und bis 2058 vollständig zu tilgen. Deshalb, so Bundestag und Bundesregierung, sei die EU im Rahmen des Eigenmittelsystems auch ermächtigt, Schulden aufzunehmen. Herr Horn weist völlig zu Recht darauf hin, dass hier die Kausalität auf den Kopf gestellt und Ursache und Wirkung vertauscht werden: Richtig ist, dass die Mitgliedsstaaten den Schuldendienst bewilligt haben, weil die EU Schulden macht. Nicht umgekehrt! Kein Finanzierungserfindungsrecht der EU Bundestag und Bundesregierung argumentieren auch, dass Art. 311 AEUV die Ermächtigung zur Kreditaufnahme beinhalten müsse, weil sich in den EU-Verträgen keine andere Rechtsgrundlage fände. Professor Horn seziert dies augenblicklich: “Aus dem Fehlen einer anderweitigen Rechtsgrundlage (lässt sich) nicht herleiten…, dass es dann eben Art. 311 Abs. 3 AEUV sei, der eine Verschuldung … gestatte”. Und noch einmal in aller Kürze: “Art. 311 Abs. 3 AEUV enthält kein Finanzierungserfindungsrecht der (Europäischen) Union”. Rechtsschutz vor einer Aushöhlung der demokratisch konstituierten, gewaltenteiligen Ordnung in Europa Aus demokratietheoretischer Sicht ist der von der EU gewählte Weg der Verschuldung auch deshalb höchst problematisch, weil die Verschuldung in einem Sonderhaushalt aufgenommen werden soll, der nicht der parlamentarischen Kontrolle des Europaparlaments unterliegt. Würde dieser Weg höchstrichterlich gebilligt werden, könnte sich die EU künftig unter Umgehung der einschlägigen haushaltsrechtlichen Vertragsbestimmungen mit kreditfinanzierten Geldern außerhalb des EU-Haushalts ausstatten, wenn sie dies für ihre Aufgabenerfüllung als nötig betrachtet. Herr Horn mahnt deshalb eindringlich “Rechtsschutz vor einer Aushöhlung der demokratisch konstituierten, gewaltenteiligen Ordnung in Europa” an. Damit trifft Herr Horn den Nagel auf den Kopf. Denn zwar sind 750 Mrd Euro Schulden eine Menge Geld. Aber, meine sehr verehrten Damen und Herren, letztlich geht es bei unserer Verfassungsbeschwerde um weit mehr als um viel Geld. Es geht darum, dass die Grundwerte der Europäischen Union geachtet und respektiert werden: Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Um diese Werte wird gerade in diesen Tagen in Europa heftig gerungen. Es ist gut, dass gerungen wird. Aber es ist nicht gut, wenn einer der Ringer zwar den Splitter im Auge des anderen, nicht aber den Balken im eigenen Auge sieht. |