Verfassungsbeschwerde zum Eigenmittelgesetz und Corona-Wiederaufbaufonds von Bündnis Bürgerwille: 

Das Bundesverfassungsgericht hat den Termin für die mündliche Verhandlung festgesetzt

Am 26.3.2021 hatte Bündnis Bürgerwille mit 2281 Mitklägern Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegen die Zustimmung des deutschen Gesetzgebers zu einer Schuldenaufnahme der EU im Wert von 750 Mrd. Euro erhoben. Kern der Kritik an der Finanzierungsseite des sog. “Corona-Wiederaufbaufonds” ist die Tatsache, dass der EU vertraglich die Finanzierung des Haushalts durch Kreditaufnahme untersagt ist und dass eben diese Kreditaufnahme nun zu einer vertraglich nicht zulässigen Vergemeinschaftung von Schulden führt.

Verfassungsbeschwerde von Bündnis Bürgerwille wird als “Pilotverfahren” behandelt

Vor wenigen Tagen erreichte uns die Nachricht, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde von Bündnis Bürgerwille unter Führung von Professor Bernd Lucke als “Pilotverfahren” behandeln wird – gemeinsam mit der Klage, die der frühere BDI-Vorsitzende Heiner Weiß erhoben hat. Die anderen drei Verfassungsbeschwerden, darunter bemerkenswerterweise auch eine, die von Bundestagsabgeordneten der CDU und der FDP getragen wird, werden vorerst nicht verhandelt. Das könnte ein Hinweis sein, dass Bündnis Bürgerwille besonders gute und vom Gericht ernstgenommene Argumente vorgetragen hat, die von unserem Prozessvertreter Prof. Dr. Hans-Detlef Horn erstellt wurde.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Termin für die mündliche Verhandlung für den 26.7. und 27.7.2022 festgesetzt.

Reaktionen von Bundesregierung und Bundestag : möglicher Rechtsverstoß verletzt nicht die Grundrechte deutscher Bürger

Der Prozessvertreter der Bundesregierung vertritt u.a. die Auffassung, dass ein Rechtsakt der Europäischen Union (wie z. B. der von uns angegriffene Eigenmittelbeschluss des Rates) durchaus jenseits der vertraglichen Kompetenzen der EU liegen könne. Daraus folge aber keineswegs, dass die Bürger in ihrem Grundrecht auf eine demokratische Staatsordnung verletzt würden. Also auch dann nicht, wenn die EU eine Haushaltsfinanzierung beschließt, die im Widerspruch zu den (demokratisch beschlossenen!) EU-Verträgen stehen.

Man darf gespannt sein, ob das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf Demokratie ähnlich eng auslegen wird.

Weitere Informationen zum Verfahren: https://buendnis-buergerwille.de/schuldenunion/
Pressemitteilung des BVerfG: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-058.html

Weitere Informationen

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2022-07-03T06:21:53+00:0003/07/2022|
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