Pressemitteilung

Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung –  Staatsanleihekaufprogramm – PSPP

Bernd Lucke und 1735 Beschwerdeführer haben sich heute an das BVerfG gewandt.

5. August.2020 – Nach Einschätzung von Bundesregierung und Bundestag hat die  Europäische Zentralbank die laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5.5.2020 erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung für die wirtschaftspolitischen Auswirkungen des Staatsanleihekaufprogramms PSPP zwischenzeitlich nachgeholt. Jedoch unterliegen die wesentlichen Dokumente, auf denen diese Einschätzung beruht, der Geheimhaltung. Daher kann die Auffassung von Bundesregierung und Bundestag nicht unabhängig überprüft werden.

Es ist jedoch absurd, dass derzeit nur Bundestag und Bundesrat selbst beurteilen können, ob sie ihrer Pflicht, gegen Mandatsüberschreitungen der EZB vorgehen, genügend nachkommen. Dies könnte  dazu führen, dass allein der Bock feststellen darf, ob er ein guter Gärtner ist.

Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die wirtschaftspolitischen Auswirkungen des PSPP nicht öffentlich dargelegt werden können. Denn die unerwünschten Auswirkungen des PSPP sind von allgemeiner Bedeutung für viele Bürger: Sie betreffen die private kapitalgedeckte Altersvorsorge, die negative Realverzinsung von Sparguthaben, die wirtschaftliche Stabilität der Banken und Sparkassen, mögliche Blasenbildungen und überhitzte Mieten auf Immobilienmärkten sowie Anreize zu unsolider Haushaltspolitik und nicht tragfähiger Staatsverschuldung.  Schutzwürdige Interessen unbeteiligter Dritter sind hier nicht zu erkennen. Dass derartige Auswirkungen der Geheimhaltung unterworfen werden, legt vielmehr die Vermutung nahe, dass sie nicht so geringfügig sind wie dies von der EZB behauptet wird.

Namens einer Gruppe von 1735 Beschwerdeführern hat deshalb am heutigen Tag Prof. Dr. Hans-Detlef Horn einen Antrag nach § 35 BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Danach sollen Bundesregierung und Bundestag verpflichtet werden, den Beschwerdeführern Einsicht in die geheimgehaltenen Unterlagen zu gewähren und ihnen die behauptete Verhältnismäßigkeit des PSPP nachvollziehbar darzulegen.

Der heute eingereichte Antrag präjudiziert noch keinen Antrag auf Vollstreckung des Urteils vom 5. Mai gegen die weitere Teilnahme der Deutschen Bundesbank am PSPP. Die Beschwerdeführer werden einen solchen Antrag nur stellen, falls die EZB ihrer Pflicht zur Verhältnismäßigkeitsprüfung der wirtschaftlichen Auswirkungen des PSPP offenkundig nicht nachgekommen ist und Bundesregierung und Bundestag erneut ihre Integrationsverantwortung nicht wahrgenommen haben. Um dies beurteilen zu können, ist die Einsicht in die geheimgehaltenen Dokumente zwingende Voraussetzung.