Satzung Bündnis Bürgerwille e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein heißt “Bündnis Bürgerwille”. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Rechtsformzusatz „.e.V.” im Namen.
(2) Er hat seinen Sitz in 53474 Ahrweiler.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Die Körperschaft mit Sitz in Ahrweiler verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Körperschaft ist

a) die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens;
b) die Förderung der Volksbildung.
c) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke;
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) Bereitstellung von Informationen zu Ursachen und Folgen wichtiger gesamtgesellschaftlicher Entwicklungen (z.B. der Staatsverschuldung und Ausgestaltung des Eurowährungssystems), z.B. auf der Internetseite des Vereins, durch ein Newsletter-System oder auch durch Bildungs-, Informations- und Diskussionsveranstaltungen. b) Erläuterung wirtschaftlicher Zusammenhänge in allgemeinverständlicher Form z.B. auf der Internetseite des Vereins, durch ein Newsletter-System oder auch durch Bildungs-, Informations- und Diskussionsveranstaltungen. c) Die Nutzung und Entwicklung der neu entstandenen Möglichkeiten des Internets als Medium für politische Diskussion und Beteiligung (Förderung des bürgerschaftlichen Engagements). d) Die Bereitstellung von Instrumenten (Petitionen, E-Mail-Aktionen, Anzeigen usw.) zur Beteiligung von Bürgern und Bürgerinnen an politischen Entscheidungsprozessen (Förderung des demokratischen Staatswesens). e) Durchführung, sachverständige Unterstützung und Finanzierung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Verfahren, die sich gegen Verletzungen der Grund- und Menschenrechte oder gegen demokratiegefährdende Tendenzen richten, beispielsweise mittels Verfassungsbeschwerden.
(4) Der Verein ist parteipolitisch neutral.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 5 Ausschluss von Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Ersatz von Aufwendungen
Der Verein leistet Ersatz von Aufwendungen nach § 670 BGB nur dann, wenn die Erstattung vor Entstehung der Aufwendungen beim Schatzmeister beantragt wurde und dieser der Erstattung zugestimmt hat. Ab einer Höhe von 1.000 Euro ist ein Vorstandsbeschluss für die Genehmigung des Antrags notwendig.
§ 7 Mitgliedschaft

§ 7.1 Aufnahme von Mitgliedern
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt, die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland vorbehaltlos bejaht und keiner rechtsradikalen, linksradikalen oder ausländerfeindlichen Organisation oder Partei angehört oder angehörte.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 7.2 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung legt Beitragshöhe und -fälligkeit fest.
(2) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7.3 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
§ 7.3.1 Ende der Mitgliedschaft durch Austritt
(1) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit mit sofortiger Wirkung möglich.
(2) Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Adresse des Vereins oder in Textform per Email.
(3) Bei ihrem Austritt dürfen Mitglieder nicht mehr als gegebene Darlehen zurückerhalten. Die vereinbarten Darlehenskonditionen behalten ihre Gültigkeit.
(4) Ein Wertersatz für Sacheinlagen findet nicht statt.
§ 7.3.2 Ende der Mitgliedschaft durch Ausschluss
(1) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit.
(2) Dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

(3) Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung.
(4) Der Ausschließungsgrund ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(5) Ein Ausschließungsgrund liegt insbesondere vor, wenn:
a) das Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins in erheblichem Maße verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt, b) das Mitglied mit den Beitragszahlungen 3 Monate in Verzug ist.

(6) Als schwere Verstöße gegen Ziele und Interessen des Vereins gelten auch
a) Mitgliedschaft in einer rechtsradikalen, linksradikalen oder ausländerfeindlichen Organisation oder Partei oder Werbung für eine solche. b) Öffentliche Äußerungen, welche gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind oder gegen die in Artikel 1 bis 19 des Grundgesetzes verbrieften Grundrechte. c) Strafbare Handlungen im Sinne des Strafgesetzbuches.
(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied Berufung einlegen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen und per Einschreiben zuzustellen.
(8) Gibt der Vorstand der Berufung nicht statt, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über den Ausschluss. Der Vorstand kann zu diesem Zweck auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Zusätzlich können Beiräte berufen und besondere Vertreter bestellt werden.
§ 9 Geschäftsordnungen
(1) Jedes Vereinsorgan kann für seinen Geschäftsbereich eine Geschäftsordnung aufstellen.

(2) Insbesondere kann der Vorstand in seiner Geschäftsordnung die Ressorts/Aufgaben zwischen den Vorstandsmitgliedern aufteilen.
§ 10 Protokollierung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(2) Der Vorstand muss dem Protokoll auf der nächsten Sitzung mehrheitlich zustimmen.

(3) Eine Zustimmung ist auch in einem Umlaufverfahren und in Textform per E-Mail möglich.
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 11.1 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist in der Regel einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag.
(4) Die Einladung erfolgt schriftlich oder in Textform per E-Mail. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. (5) Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Anschrift oder E-Mail-Adresse versandt wurde.
(6) Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform per E-Mail gegenüber dem Vorstand beantragen.
§ 11.2 Versammlungsleitung Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter, leitet die Versammlung und bestimmt den Protokollführer.
§ 11.3 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: a)  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands b)  Bestellung von Kassenprüfern, Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts c)  Wahl und Entlastung des Vorstands d)  Festlegung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen e)  Beschlussfassung über Änderung der Satzung f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 11.4 Beschlussfähigkeit, Stimmberechtigung und Beschlussfassung
(1) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
(2) Stimmvollmachten sind unzulässig.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Natürliche Personen, die Mitglied sind und gleichzeitig als Vertreter einer juristischen Person auftreten, können in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme wahrnehmen.
(4) Neu eingetretene Mitglieder sind nur stimmberechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt des Versands der Einladung zur Mitgliederversammlung bereits Mitglied waren und ihren Beitrag zu diesem Zeitpunkt bereits entrichtet hatten oder aber der Beitrag vom Vorstand erlassen oder gestundet wurde.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 12 Der Vorstand
Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein.
§ 12.1 Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem:
a) Vorsitzenden
b) stellvertretendem Vorsitzenden
c) Schatzmeister d) bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem:
a) Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter
c) dem Schatzmeister
(3) Der vertretungsberechtigte Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Jedes Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(5) Mehrheitsentscheidungen des Vorstands sind auch für die alleinvertretungsbefugten Vorstandsmitglieder bindend.
(6) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Person mehrere Vorstandsämter übernimmt.
§ 12.2 Wahl des Vorstands
(1)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(3) Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
§ 12.3 Ausscheiden aus dem Vorstand
(1) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(2) Im Falle eines wichtigen Grundes, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung kann die Bestellung von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung oder eine Mitgliederabstimmung widerrufen werden.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist die Position bis zur Wahl eines Nachfolgers kommissarisch zu besetzen. Über die kommissarische Besetzung entscheidet der Vorstand. Der Nachfolger wird von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
§ 12.4 Aufgaben des Vorstands
(1)Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.
(3) Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a)  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der jeweiligen Tagesordnung b)  Erstellung des Jahresberichts c)  Aufgaben des Schatzmeisters, z.B. Buchführung, Rechnungslegung, Einnahmen-/ Haushaltskontrolle, Spendenverwaltung, Steuererklärungen d)  Entscheidung über Aufnahme von Mitgliedern, Ausschlussverfahren, Bearbeitung von Ein- und Austritten e)  Erteilung von Vertretungsbefugnissen f)  Berufung von Beiräten
§ 12.5 Vorstandssitzungen und Beschlussfassung
(1) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal vierteljährlich statt.
(2) Die Einladung kann von Seiten des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag.
(3) Vorstandssitzungen können auch mit kürzerer Einladungsfrist erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder im Einzelfalle der kürzeren Frist zustimmen. 6
(4) Die Einladung erfolgt per E-Mail.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er vollständig zusammengetreten ist oder mindestens drei Vorstandsmitglieder teilnehmen, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
(6) Nicht-teilnehmende Vorstandsmitglieder können Stellungnahmen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vor der Vorstandssitzung schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich abgeben. Diese Stellungnahmen sollen den übrigen Vorstandsmitgliedern bekannt gegeben und in die Überlegungen zur Beschlussfassung einbezogen werden.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(8) Beschlüsse des Vorstands können auch per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden.
(9) Vorstandssitzungen können auch in Form von Video- oder Telefonkonferenzen oder anderen Mitteln elektronischer Kommunikation stattfinden.
(10) Im Falle von Beschlüssen des Vorstands, die per E-Mail gefasst wurden, müssen entgegen § 10 Abs. 1 keine zusätzlichen schriftlichen Protokolle erstellt werden.
§ 12.6 Vergütung des Vorstands
Vorstandsmitglieder dürfen eine angemessene Tätigkeitsvergütung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. über Gewährung und Höhe der Vergütung beschliesst die Mitgliederversammlung.
§ 13 Beiräte
(1) Der Vorstand kann Beiräte berufen.
(2) Sowohl Mitglieder des Vereins als auch Nichtmitglieder können Beiräte werden. (3) Die Beiräte üben beratende Funktion für den Vorstand aus.
(4) Die Beiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Die Abberufung der Beiräte erfolgt durch den Vorstand.
§ 14 Satzungsänderung
(1)Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Änderungen des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von mindestens 80 Prozent der erschienenen Vereinsmitglieder beschlossen werden.
(3) Über Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
(4) Dasselbe gilt für Satzungsänderungen, die aufgrund von Gesetzesänderungen oder Rechtsprechung vorgenommen werden müssen.
§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung möglich. Die Auflösung kann nur von einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verein Mehr Demokratie e.V., Feldstr. 9 -11,
53225 Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Gleichstellung Die Satzung gilt in ihrer sprachlichen Fassung für Männer und Frauen gleichermaßen.
§ 17 Schiedsvertrag Beiliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.
§ 18 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so soll an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt wurde. Tag der Errichtung der Satzung: 07.02.2012 Tag der Neufassung der Satzung: 12.04.2012 Tag der 2.Neufassung der Satzung: 12.07.2020 8
Schiedsvertrag (Gemäß dem § 17 der vorstehenden Satzung)
§ 1 Schiedsklausel Alle Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern und dem Verein, wie zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das nachfolgend bezeichnete Schiedsgericht endgültig entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.
§ 2 Zuständigkeit Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten um Stimmrechte, Mitwirkungsrechte und Sonderrechte von Vereinsmitgliedern, sowie Ansprüche von Vereinsmitgliedern auf Aufwandsentschädigung, Ansprüche des Vereins oder von Mitgliedern auf Beitragszahlung gegen Mitglieder und um den Erwerb oder den Verlust der Mitgliedschaft. Das Schiedsgericht ist ebenfalls zuständig für Gestaltungsklagen von Mitgliedern sowie Streitigkeiten über Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages.
§ 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sollen Vereinsmitglieder sein. Sie sollen jedoch an der zur Verhandlung stehenden Streitsache nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Er darf dem Verein nicht angehören.
§ 4 Benennung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die das Verfahren betreibende Partei teilt der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein die Benennung ihres Schiedsrichters unter Darlegung ihres Anspruches mit und fordert sie auf, binnen drei Wochen ihren Schiedsrichter zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes bei der Post. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so wird auf Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter der Gegenpartei von dem zuständigen Gericht ernannt. Die beiden Schiedsrichter benennen einen Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Wochen ab Benennung des letzten der beiden Schiedsrichter, so ernennt der Präsident des für den Sitz des Vereins zuständigen Landgerichts auf Antrag eines Schiedsrichters oder einer Partei den Vorsitzenden. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen Schiedsrichter einigen.
§ 5 Wegfall eines Schiedsrichters oder des Vorsitzenden Fällt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hatte, binnen drei Wochen einen neuen Schiedsrichter und teilt dies der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mit. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, wird auf Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter der Gegenpartei von dem zuständigen Gericht ernannt. Fällt der Vorsitzende weg, gilt § 4 Satz 5 und 6 dieser Vereinbarung entsprechend.
§ 6 Sitz des Schiedsgerichts Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Sitz des Vereins. Das für den Sitz des Vereins örtlich zuständige Oberlandesgericht ist das zuständige Gericht gem. § 1062 ZPO. 9
§ 7 Verfahrensrecht Das Schiedsgericht verfährt gem. § 1042 ff. ZPO. Im Übrigen gestaltet es das Verfahren nach freiem Ermessen.
§ 8 Stellung und Aufgaben des Vorsitzenden Der Vorsitzende teilt den Parteien schriftlich die Konstituierung des Schiedsgerichts mit und fordert die klagende Partei auf, die Klageschrift binnen zwei Wochen bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichen. Die Klageschrift ist der beklagten Partei zu übermitteln mit der Aufforderung zur Rückäußerung innerhalb einer Woche. Die folgenden Schriftsätze sind jeweils der Gegenpartei zu übermitteln. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Er setzt Termine nach Rücksprache mit den Parteien, bzw. deren benannten Vertretern an, lädt sie durch eingeschriebenen Brief zur mündlichen Verhandlung, zieht, soweit erforderlich, einen Protokollführer hinzu, leitet die mündliche Verhandlung und die Abstimmung innerhalb des Schiedsgerichts und verfasst den Schiedsspruch schriftlich mit Gründen.
§ 9 Schiedsvergleich Das Schiedsgericht soll vor Erlass des Schiedsspruchs stets den Versuch machen, einen Vergleich zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. Ein Vergleich ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts und den Parteien zu unterschreiben und auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.
§ 10 Schiedsspruch Der Schiedsspruch ist zu begründen und von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs zuzustellen. Nach erfolgter Zustellung ist der Schiedsspruch auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.
§ 11 Kosten des Verfahrens Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit ein angemessenes Honorar. Die Beisitzer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Schiedsgericht gem. § 91ff ZPO. Den Wert
des Streitgegenstandes setzt das Schiedsgericht durch Beschluss fest. Das Schiedsgericht setzt im Tenor des Schiedsspruchs die von der unterliegenden Partei an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten ziffernmäßig fest. Die Gebühren der Rechtsanwälte richten sich nach dem RVG. 10

Copyright Bündnis Bürgerwille, 2023

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